Verlängerung von Arbeitslosen‑ und Notstandshilfen bis Juni 2021 wegen COVID‑19
abgestimmt am
24.02.2021
Zusammenfassung
Der Änderungsantrag verlängert die Geltungsdauer bestimmter Leistungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bis Juni 2021, um pandemiebedingte Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Altersteilzeit abzufedern.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Abänderung
Gesundheit
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
Die Frist für § 12 Abs. 2a wird von „März 2020 bis einschließlich März 2021“ auf „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ verlängert.
Ein neuer Absatz (171) wird zu § 79 hinzugefügt. Er legt fest, dass §§ 12 Abs. 2a und § 82 Abs. 5 vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 gelten, § 81 Abs. 17 nur bis zum 31.03.2021, Notstandshilfe‑Bezüge für Januar‑März 2021 berücksichtigt werden und § 67 für Februar‑März 2021 nicht angewendet wird.
In § 82 Abs. 5 wird die Formulierung „bis längstens 31. März 2021“ durch „bis längstens 30. Juni 2021“ ersetzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.