Verlängerung der Notstandshilfe‑Ausnahme für Selbständige (Jänner‑März 2021)
abgestimmt am
24.02.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert befristete Sonderregelungen für selbständig Erwerbstätige während des dritten COVID‑Lockdowns (Jänner‑März 2021) und passt die Fristen im AlVG entsprechend an.
einfache MehrheitXXVII24.02.2021
Gesetz
Gesundheit
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
Die Formulierung in § 12 Abs. 2a wird von „März bis Dezember 2020“ auf „März 2020 bis einschließlich März 2021“ geändert, um Selbständige während des dritten Lockdowns zu entlasten.
Ein neuer Absatz 17 wird eingefügt, der die Notstandshilfe vom 1. Jänner bis 31. März 2021 auf das Niveau des Arbeitslosengeldes anhebt.
Die neuen Regelungen aus § 12 Abs. 2a und § 81 Abs. 17 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft und enden je nach Bestimmung spätestens am 30. Juni 2021.
In § 82 Abs. 5 wird die Frist von „bis längstens 31. März 2021“ auf „bis längstens 30. Juni 2021“ verlängert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.