Beschränkung der Urkundenausstellung auf reine ZT‑Gesellschaften
abgestimmt am
24.03.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert § 37f des Ziviltechnikergesetzes, sodass interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern den genannten Bestimmungen unterliegen, aber das Ausstellen öffentlicher Urkunden weiterhin nur Ziviltechnikern und reinen ZT‑Gesellschaften vorbehalten bleibt.
einfache MehrheitXXVII24.03.2021
Abänderung
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Der Antrag ändert § 37f, sodass die genannten Bestimmungen auf interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern angewendet werden.
Das Ausstellen öffentlicher Urkunden bleibt ausschließlich Ziviltechnikern und reinen ZT‑Gesellschaften vorbehalten; interdisziplinäre Gesellschaften dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben.
Begründet wird die Beschränkung damit, dass die Urkundentätigkeit keine Kernmerkmale eines freien Berufs ist, sondern Unabhängigkeit und Qualifikation entscheidend sind.
Interdisziplinäre Gesellschaften verlieren durch die Änderung keinen Nachteil bei anderen Tätigkeiten; sie können weiterhin als Totalunternehmer im Bauwesen agieren.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.