Änderung des Ziviltechnikergesetzes: höhere Beteiligungsquote & Beschränkung der Siegel‑Tätigkeit
abgestimmt am
24.03.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert das Ziviltechnikergesetz, indem er in zwei Paragraphen die Schwelle von „mindestens 50 %“ auf „mehr als 50 %“ erhöht und einen neuen § 37f einführt, der die Anwendung mehrerer Bestimmungen auf interdisziplinäre Gesellschaften regelt, jedoch die Siegel‑ und Urkundentätigkeit ausschließlich Ziviltechnikergesellschaften vorbehalten lässt.
einfache MehrheitXXVII24.03.2021
Abänderung
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
In § 29 Abs. 1 wird die Formulierung von „mindestens 50 %“ zu „mehr als 50 %“ geändert, sodass Ziviltechniker künftig mehr als die Hälfte der Anteile besitzen müssen.
In § 37a Abs. 3 wird dieselbe Formulierung von „mindestens 50 %“ zu „mehr als 50 %“ geändert.
Ein neuer § 37f legt fest, dass die genannten Bestimmungen (z. B. §§ 3, 10, 13, 14, 16, 24, 25, 28) auf interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern angewendet werden, jedoch die Urkundentätigkeit (Siegelführung) ausschließlich Ziviltechnikergesellschaften vorbehalten bleibt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.