Erweiterung von COVID‑19‑Tests auf ärztliche Hausapotheken und redaktionelle Korrekturen im ASVG
abgestimmt am
25.03.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag korrigiert Schreibfehler im ASVG, ändert die Gesetzesnummer und erweitert die Möglichkeit, COVID‑19‑Tests in öffentlichen Apotheken auch in ärztlichen Hausapotheken anzubieten. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. April 2021, während alte Bestimmungen am 1. Jänner 2022 enden.
einfache MehrheitXXVII25.03.2021
Abänderung
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Im Einleitungssatz wird die bisherige Kennzeichnung „xx/2021“ durch die korrekte Nummer „35/2021“ ersetzt.
Im § 679 Abs. 3 wird das Wort „Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungskasse“ korrekt geschrieben.
Die Überschrift von § 742a wird zu „COVID‑19‑Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ geändert.
In § 742a Abs. I wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ um „und ärztlichen Hausapotheken“ erweitert, sodass beide Einrichtungen COVID‑19‑Tests anbieten dürfen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.