Umleitung von Überbrückungsgeld‑Mitteln und Erweiterung von COVID‑19‑Testmöglichkeiten
abgestimmt am
25.03.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das ASVG: Im Jahr 2021 wird ein Teil der Überbrückungsgeld‑Zahlungen in die Schlechtwetterentschädigung umgeleitet, und COVID‑19‑Tests dürfen künftig auch in ärztlichen Hausapotheken angeboten werden. Die Änderungen gelten ab 1. April 2021, die Umleitung endet am 1. Jänner 2022.
einfache MehrheitXXVII25.03.2021
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.04.2021· Außer Kraft ab 01.01.2022
Im Jahr 2021 wird ein Betrag, der nach § 679 Abs. 2 normalerweise für das Überbrückungsgeld vorgesehen ist, in den Sachbereich Schlechtwetterentschädigung der Bauarbeiter‑Urlaubs‑ und Abfertigungskasse umgeleitet.
Die Überschrift zu § 742a wird geändert zu „COVID‑19‑Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“.
Im ersten Satz von § 742a Abs. 1 wird „öffentlichen Apotheken“ durch „öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ ersetzt.
Der neue § 754 legt fest, dass die Änderungen zu § 679 Abs. 3, zur Überschrift von § 742a und zu § 742a Abs. 1 am 1. April 2021 in Kraft treten und dass § 679 Abs. 2 und 3 am 1. Jänner 2022 enden.
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