Änderungen im Bankwesengesetz zur Klarstellung von Eigenkapital‑ und Meldepflichten
abgestimmt am
19.05.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag präzisiert mehrere Regelungen im Bankwesengesetz und verwandten Finanzgesetzen, insbesondere zu Eigenkapital‑ und Meldepflichten. Ziel ist, Lücken zu schließen und EU‑Vorgaben korrekt umzusetzen.
einfache MehrheitXXVII19.05.2021
Abänderung
Finanzwesen
Schwerpunkte
Ein neuer Verweis auf die Wortgruppe „39 Abs. 2d in Verbindung mit 69 Abs. 3“ wird nach der bestehenden Formulierung eingefügt, um das Zinsänderungsrisiko bei Fördergeschäften klarer zu regeln.
Die bisherige Wortgruppe wird erweitert, sodass Ausnahmen für bestimmte Förderungen (z. B. von der Österreichischen Kontrollbank) ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Der Verweis auf die Artikel 89‑91 der EU‑Verordnung Nr. 575/2013 wird eingefügt, um deren Nicht‑Anwendbarkeit im aktuellen Kontext zu bestätigen.
Der Ausdruck „unter 3vH“ wird zu „bis zu 3vH“ geändert, sodass die Kapitalpuffer‑Anforderung bis zu einem dreifachen Vielfachen des Eigenkapitals gilt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.