Änderungen im Verwaltungsgerichts‑ und Verwaltungsgerichtshofgesetz – neue Mitteilungspflichten & technische Abstimmungsoptionen
abgestimmt am
16.06.2021
Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Verwaltungsgerichts‑ und Verwaltungsgerichtshofgesetz: Er führt neue Mitteilungspflichten ein, legt fest, dass Schriftsätze ab dem Zeitpunkt der Beschwerde beim jeweiligen Gericht einzureichen sind, und ermöglicht bei Ausnahmesituationen die Abstimmung per Telekommunikation. Zusätzlich wird ein Inhaltsverzeichnis im VwGG eingefügt.
einfache MehrheitXXVII16.06.2021
Abänderung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
Der Ausdruck „Abs. 5“ wird durch „Abs. 4“ ersetzt, um ein Redaktionsfehler zu korrigieren.
Ein neuer Satz legt fest, dass ein Antrag, der bei der Behörde eingereicht wird, aber bereits an das Verwaltungsgericht gerichtet ist, als beim Gericht gestellt gilt und sofort weitergeleitet werden muss.
Die Behörde muss den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht schicken und darauf hinweisen, dass Schriftsätze ab diesem Zeitpunkt beim Gericht einzureichen sind.
Der letzte Satz von § 15 Abs. 2 wird durch mehrere Sätze ersetzt, die die Pflicht der Behörde festlegen, den Vorlageantrag und die Beschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht zu übermitteln und gleichzeitig die Mitteilungspflicht zu erfüllen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.