Änderungen im Arbeitsmarktservicegesetz – Klarstellung, Datenweitergabe und befristete Übergangsregelungen
abgestimmt am
17.06.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert drei Stellen im Arbeitsmarktservicegesetz: Er präzisiert ein Datum, verlangt die Übermittlung von Unternehmensumsatzdaten durch das Finanzministerium an das AMS und legt Übergangs‑ sowie Enddaten für bestimmte Bestimmungen fest.
einfache MehrheitXXVII17.06.2021
Abänderung
Arbeitslosenversicherung
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Ein Hinweis auf das Jahr 2021 wird nach der Formulierung „Beihilfensumme ab 1. Juli 2021 gegenüber der bis 30. Juni“ eingefügt, um das Datum eindeutig zu machen.
Der Bundesminister für Finanzen muss dem AMS elektronische Umsatzdaten von Unternehmen, die Beihilfen beantragen, zur Verfügung stellen, damit das AMS die Anträge bearbeiten kann.
Bestimmungen aus § 37b Abs. 2 gelten zunächst bis Ende Juni 2022, danach wird die vorherige Regelung (vor dem 1. Juli 2021) wieder in Kraft gesetzt; ab dem 1. Juli 2022 tritt eine neue Fassung in Kraft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.