Verlängerung und Anpassungen im ALV‑G und AMS‑G wegen COVID‑19 (2021)
abgestimmt am
17.06.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verlängert bestimmte Fristen im Arbeitslosenversicherungsgesetz bis Ende Dezember 2021, passt Ministerbezeichnungen an und führt temporäre Änderungen im Arbeitsmarktservicegesetz ein, um Unternehmen während der COVID‑19‑Pandemie zu unterstützen.
einfache MehrheitXXVII17.06.2021
Gesetz
Arbeitslosenversicherung
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Die Frist für § 12 Abs. 2a des ALV‑G wird von März 2020‑Juni 2021 auf März 2020‑Ende Dezember 2021 verlängert.
Die Frist in § 82 Abs. 5 wird analog bis zum 31. Dezember 2021 ausgedehnt.
Eine Übergangsbestimmung in § 79 Abs. 173 legt fest, dass die Änderungen am 1. Juli 2021 in Kraft treten und am 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft gehen.
Im AMS‑G wird § 37b Abs. 2 um eine Bestimmung zum Abbau von Urlaubs‑ und Zeitguthaben ergänzt, die von den Regelungen des Urlaubsgesetzes abweichen kann.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.