Novelle zum BAG & CFPG: Verlängerung Kurzarbeit für Lehrlinge und erweiterte Prüfungsbefugnisse
abgestimmt am
17.06.2021
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Berufsausbildungsgesetz und das COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetz: Er verlängert das Datum für Kurzarbeitsregelungen für Lehrlinge bis 30. Juni 2022, legt den Inkrafttretenszeitpunkt auf den 1. Juli 2021 fest und führt eine neue Prüfungsbefugnis für Finanzämter ein, um Kurzarbeitsbeihilfen außerhalb der Lohnsteuerprüfung zu kontrollieren.
einfache MehrheitXXVII17.06.2021
Gesetz
Gesundheit
Wirtschaft
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Das Datum im Wortlaut von § 13 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes wird von „30. Juni 2021“ auf „30. Juni 2022“ geändert, um die Gültigkeit der Kurzarbeitsregelung für Lehrlinge zu verlängern.
Ein neuer Absatz 15 wird zu § 36 des BAG hinzugefügt und legt fest, dass die geänderte Fassung von § 13 Abs. 7 ab dem 1. Juli 2021 in Kraft tritt.
Der neue § 12a CFPG erlaubt dem zuständigen Finanzamt, Kurzarbeitsbeihilfen mittels allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen (§ 143, § 144 BAO) auch außerhalb einer Lohnsteuerprüfung zu prüfen und dabei das Amt für Betrugsbekämpfung sowie den Prüfdienst für Lohnabgaben einzubeziehen.
Die im neuen § 12a festgelegte Aufsichtsmaßnahme darf die Richtigkeit von Angaben, Unterlagen und Bestätigungen prüfen, die Kurzarbeitsbeihilfenempfänger für den Erhalt der Leistung gemacht haben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.