Stufenweises Inkrafttreten & Datenschutz‑Ergänzungen im Terror‑Bekämpfungs‑Gesetz
abgestimmt am
07.07.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag legt unterschiedliche Inkrafttretungsdaten für Teile des Terror‑Bekämpfungs‑Gesetzes fest, ergänzt § 52b Abs. 3 StGB um Regelungen zum Datenaustausch in Fallkonferenzen und führt eine Übergangsbestimmung ein, die bedingte Entlassungen auch für vor dem 1. Jänner 2022 verurteilte Terrorist*innen regelt.
einfache MehrheitXXVII07.07.2021
Abänderung
Strafrecht
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
Die Teile des Gesetzes, die sich auf § 52b und § 53 StGB beziehen, treten am 1. September 2021 in Kraft.
Der Inkrafttretungszeitpunkt für § 5314 Abs. 47 StPO wird auf den 1. September 2021 festgelegt.
Weitere Bestimmungen, u. a. aus dem StVG und GOG, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
In § 52b Abs. 3 StGB werden zwei Sätze eingefügt, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen Teilnehmern einer Fallkonferenz erlauben und Vertraulichkeitspflichten festlegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.