Ergänzungen zum COVID‑19‑Gesetz für mehr Transparenz und Sicherheitsunterstützung
abgestimmt am
15.03.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt das COVID‑19‑Gesetz um monatliche und quartalsweise Berichtspflichten, erweitert den Geltungsbereich auf weitere Arbeitnehmer, erlaubt den öffentlichen Sicherheitsdiensten unterstützende Maßnahmen mit Zwangsmitteln und legt ein Enddatum für das Gesetz fest.
einfache MehrheitXXVII15.03.2020
Abänderung
Gesundheit
Finanzwesen
Zivilschutz
Arbeitsrecht
Haushaltsplan
Verwaltungsrecht
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Der Titel des Bundesfinanzrahmengesetzes wird von „das Bundesfinanzrahmengesetzes“ zu „das Bundesfinanzrahmengesetz“ korrigiert.
Der Finanzminister muss dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht über alle im Rahmen des Gesetzes ergriffenen Maßnahmen und deren finanzielle Auswirkungen vorlegen.
Der Finanzminister muss dem Budgetausschuss quartalsweise einen detaillierten Bericht über Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit COVID‑19 vorlegen.
Die Regelung in § 18b gilt auch für Arbeitnehmer, die den jeweiligen Landesarbeitsordnungen bzw. dem Vorarlberger Land‑ und Forstarbeitsgesetz unterliegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.