Zustimmungspflicht der Bezirksverwaltung für Bürgermeister‑Verordnungen
abgestimmt am
13.10.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt das Epidemie‑ und COVID‑19‑Gesetz, indem er nach dem Wort „Bürgermeister“ die Formulierung „mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde“ einfügt. Ziel ist, dass Bürgermeister bei Verordnungen die Genehmigung einer übergeordneten Behörde benötigen, um Fachwissen zu sichern und Dokumentationspflichten zu erfüllen.
einfache MehrheitXXVII13.10.2021
Abänderung
Gesundheit
Zivilschutz
Schwerpunkte
Der Antrag fügt nach dem Wort „Bürgermeister“ die Formulierung „mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde“ ein, sodass Bürgermeister bei Verordnungen die Genehmigung einer übergeordneten Behörde benötigen.
Durch die Zustimmungspflicht soll sichergestellt werden, dass fachlicher Austausch zwischen Gemeinde und Bezirk vor dem Erlass von Verordnungen stattfindet.
Die Änderung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Aufsicht des Bundes bzw. Landes bereits durch Art. 119 Abs. 1 B‑VG geregelt ist.
Der Antrag bezieht sich auf die Übertragung von Aufgaben aus der mittelbaren Bundesverwaltung an die Gemeinden, ähnlich wie beim Meldewesen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.