Flexibilisierung der Ausbildungszeit bei Kurzarbeit und besonderen Gründen
abgestimmt am
20.03.2020
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erweitert das Berufsausbildungsgesetz um Regelungen, die eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit auf bis zu 50 % erlauben, wenn Kinderbetreuung, Krankheit oder Kurzarbeit im Betrieb nötig sind. Gleichzeitig wird die maximale Ausbildungsdauer um bis zu zwei Jahre verlängert und die Regelung gilt auch für land‑ und forstwirtschaftliche Lehrverträge.
einfache MehrheitXXVII20.03.2020
Abänderung
Arbeitsrecht
junger Mensch
Schwerpunkte
Lehr- und Ausbildungsverträge können bei Kinderbetreuung, Krankheit oder Kurzarbeit die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit auf bis zu 50 % der normalen Arbeitszeit reduzieren.
Die Gesamtdauer der Ausbildung kann bei Anwendung von Absatz 7 um bis zu zwei Jahre (bei Lehrberufen) bzw. ein Jahr (bei land‑ und forstwirtschaftlichen Ausbildungen) verlängert werden.
Kurzarbeit kann für Lehrlinge bis zum 31. August 2020 in Anspruch genommen werden; danach entfällt die Möglichkeit zur Reduktion der Ausbildungszeit.
Die Regelungen gelten ebenfalls für Lehrverträge, die unter die land‑ und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnungen bzw. -gesetze der Länder fallen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.