Zusammenfassung
Der Antrag verlängert die Frist für zinsfreie Stundungen von Regressforderungen bis zum 30. Juni 2022 und führt eine monatliche Rückforderungsgrenze von 12 500 € pro Unternehmen ein, wenn Fördermittel wegen behördlicher Betretungsverbote nicht genutzt werden konnten.einfache Mehrheit XXVII 16.12.2021
Abänderung
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Die Frist für die zinsfreie Stundung von Regressforderungen wird vom 31. Dezember 2021 auf den 30. Juni 2022 verlängert.
- Die gleiche Fristverlängerung wird auch in einem anderen Paragraphen des Gesetzes übernommen.
- Eine neue Ziffer 6 mit dem Titel „Rückforderungen“ wird in das ABBAG‑Gesetz eingefügt.
- Absätze 5‑8 legen fest, dass Rückforderungen nur dann erfolgen, wenn die monatliche Rückforderungsgrenze von 12 500 € überschritten wird, und definieren, wie die tatsächliche Nutzbarkeit des geförderten Objekts zu ermitteln ist. Sie treten am 31. Dezember 2021 in Kraft (effektiv ab 1. Januar 2022).
Hauptgegenstand
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.