Anpassung des Bundesfinanzierungsgesetzes an den ESM‑Vertrag
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert das Bundesfinanzierungsgesetz, damit Österreich die einheitliche Anwendung von Umschuldungsklauseln gemäß dem ESM‑Vertrag sicherstellt. Er streicht Datumsangaben zum 1. Jänner 2022 und fügt einen neuen Absatz ein, der das Inkrafttreten des ESM‑Vertrags als Referenz nutzt.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Abänderung
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Die Formulierung „am oder nach dem 1. Jänner 2022“ wird aus dem ersten Absatz des § 2c entfernt.
Die Formulierung „, deren ursprüngliche Tranche ab dem 1. Jänner 2022 begeben wird“ wird aus dem dritten Absatz des § 2c gestrichen.
Der Verweis „mit 1. Jänner 2022“ wird durch den Hinweis ersetzt, dass die Regelung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des ESM‑Vertrags gilt.
Ein neuer Absatz 14 wird eingefügt, der festlegt, dass die Umschuldungsklauseln ab dem ersten Monat nach Inkrafttreten des ESM‑Vertrags anzuwenden sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.