Einfügung einer Vermietungspflicht für ungenutzte Serviceeinrichtungen im Eisenbahngesetz
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag fügt dem Eisenbahngesetz eine neue Regelung (Z 14a) hinzu, die Eigentümer ungenutzter Serviceeinrichtungen bei nachgewiesenem Bedarf zur Vermietung oder zum Leasing verpflichtet. Damit wird das Gesetz an Artikel 13 Abs. 6 der EU‑Richtlinie 2012/34/EU angepasst und das im Vertragsverletzungsverfahren 2020/2305 festgestellte Defizit behoben.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Abänderung
Schienentransport
Schwerpunkte
Der Antrag fügt eine neue Ziffer 14a ein, die den Wortlaut von § 58a Abs. 2 neu formuliert.
Eigentümer von Serviceeinrichtungen, die mindestens zwei Jahre ungenutzt waren, müssen diese bei nachgewiesenem Bedarf zur Vermietung oder zum Leasing ausschreiben.
Die Neuregelung orientiert sich eng an Artikel 13 Abs. 6 der EU‑Richtlinie 2012/34/EU, um die Vorgaben der Europäischen Kommission zu erfüllen.
Durch die Änderung soll das im Vertragsverletzungsverfahren 2020/2305 festgestellte Umsetzungsdefizit behoben und ein weiteres Verfahren vermieden werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.