Ergänzungen zur Definition von Hilfeleistung und Apothekeninformation im Sterbeverfügungsgesetz
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag präzisiert das Sterbeverfügungsgesetz: Er definiert die Medikamentenabgabe durch Apotheker*innen als Hilfeleistung, fügt das Wort „selbst“ ein, korrigiert Verweise und legt fest, dass die Apothekerkammer Apothekeninformationen bereitstellt und dem Gesundheitsminister jährlich meldet.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Abänderung
Gesundheit
Strafrecht
Schwerpunkte
Nach dem Wort „Hilfeleistung“ wird die Formulierung eingefügt, dass die Abgabe des Präparats durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker zu den möglichen Hilfeleistungen zählt.
Im Absatz 2 wird das Wort „Hilfeleistung“ durch die Formulierung „solchen Hilfeleistung“ ersetzt, um den Bezug zur vorherigen Definition klarer zu machen.
In den beiden Formulierungen wird nach „ihr Leben“ das Wort „selbst“ eingefügt, um eindeutig zu betonen, dass es sich um einen eigenen Todeswunsch handelt.
Auch in § 5 wird nach dem Ausdruck „ihr Leben“ das Wort „selbst“ ergänzt, um den Selbsttötungswillen zu verdeutlichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.