Neufestsetzung überhöhter Geschäftsraumnutzwerte im WEG
abgestimmt am
16.12.2021
Zusammenfassung
Der Antrag ändert § 58g, um klare Schwellenwerte und ein vereinfachtes Verfahren für die Neufestsetzung überhöhter Nutz‑ und Jahresmietwerte von Geschäftsraumen in Wohnungseigentumsgemeinschaften einzuführen.
einfache MehrheitXXVII16.12.2021
Abänderung
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
Die Formulierung von § 58g Abs. 1 wird geändert, um die Verweise auf §§ 34 Abs. 1, 52 Abs. 1 Z 2 und 6 sowie § 58g Abs. 5 und 6 aufzunehmen.
Eigentümer von selbständigen Geschäftsräumen, deren Nutzwert das Dreifache der Wohnungs‑Nutzwerte übersteigt oder deren Jahresmietwert das Dreifache des durchschnittlichen Wohnungs‑Jahresmietwerts übertrifft, können bis zum 31.12.2024 eine Neufestsetzung beantragen.
Die Neufestsetzung darf den Anteil des Nutz‑ bzw. Jahresmietwerts einer Wohnung an der Gesamtsumme um höchstens 20 % vom bisherigen Anteil abweichen.
Für die Grundbuchberichtigung reicht ein Antrag eines einzigen Miteigentümers; die Zustimmung der übrigen Miteigentümer ist nicht erforderlich.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.