Erweiterung der Prüfungsbefugnisse des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen
abgestimmt am
20.01.2022
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt § 67 Abs. 5a des Arzneimittelgesetzes und gibt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Recht, bei Verdachtsgründen Betriebe ohne Bewilligung zu prüfen. Betriebe, die bereits einer anderen Aufsicht unterliegen, bleiben ausgenommen.
einfache MehrheitXXVII20.01.2022
Abänderung
Gesundheit
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum
Schwerpunkte
Der Antrag fügt § 67 Abs. 5a des Arzneimittelgesetzes ein, das dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei Verdachtsgründen das Recht gibt, Betriebe zu prüfen.
Die neue Regelung greift, wenn ein Betrieb ohne die erforderliche Bewilligung nach den genannten Paragraphen Arzneimittel herstellt – dann kann das Bundesamt eine Betriebsüberprüfung durchführen.
Betriebe, die bereits nach § 862 Abs. 2 einer anderen Aufsichtsbehörde unterliegen, sind von dieser neuen Prüfungsbefugnis ausgenommen, um Doppelprüfungen zu vermeiden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.