Einfügung von Datenübermittlungsregeln für den Energiekostenausgleich
abgestimmt am
23.02.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag fügt einen neuen Abschnitt 7d ein, der die Datenübermittlung aus dem Melderegister an das Bundesrechenzentrum und weiter an das Finanzministerium regelt, um den Energiekostenausgleich unbürokratisch auszuzahlen. Die übermittelten Daten beschränken sich auf Adressen, Namen werden nicht übermittelt und nach Abschluss gelöscht.
einfache MehrheitXXVII23.02.2022
Abänderung
Gesundheit
Informatik
Zivilschutz
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Ein neuer Abschnitt 7d wird eingefügt, der Sonderregelungen für den Energiekostenausgleich enthält.
Der Innenminister übermittelt als Auftragsverarbeiter Adressdaten aus dem Melderegister an das Bundesrechenzentrum, das sie an das Finanzministerium weiterleitet.
Der Finanzminister wird für die Abwicklung des Energiekostenausgleichs verantwortlich gemacht.
Der neue Abschnitt 7d tritt mit Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft und endet am 31. Dezember 2022.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.