COVID‑19‑Compliance‑ und Energiekostenausgleichs‑Regelungen im Transparenzdatenbankgesetz
abgestimmt am
23.02.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz ergänzt das Transparenzdatenbankgesetz um einen neuen § 39f, der die Prüfung von COVID‑19‑Förderungen bei Unternehmen vorsieht, die wegen Verstößen gegen das COVID‑19‑Maßnahmengesetz bestraft wurden. Zusätzlich wird ein § 40i eingeführt, der den Austausch von Melderegisterdaten für den Energiekostenausgleich regelt. Der § 39f gilt rückwirkend ab dem 1. November 2021, während die Sonderregelungen des § 40i bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind.
einfache MehrheitXXVII23.02.2022
Gesetz
Gesundheit
Informatik
Zivilschutz
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Ein neuer § 39f wird eingeführt, der die Überprüfung von COVID‑19‑Förderungen bei Unternehmen vorsieht, die wegen Verstößen gegen das COVID‑19‑Maßnahmengesetz bestraft wurden.
Ein neuer § 40i regelt die Übermittlung von Adressdaten aus dem Zentralen Melderegister an den Finanzminister, um den Energiekostenausgleich abzuwickeln.
Der Verweis in § 43 wird von „§ 39e“ auf „§ 39f“ erweitert, sodass das neue Compliance‑Kapitel korrekt verlinkt ist.
Der neue Abschnitt 7d, der die Datenübermittlung für den Energiekostenausgleich regelt, gilt nur bis zum 31. Dezember 2022.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023
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