Transparenzpflicht für Finanz‑Marketing nach EU‑SFDR
abgestimmt am
23.03.2022
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Versicherungs‑ und das Wertpapieraufsichtsgesetz, sodass Marketingmitteilungen eindeutig gekennzeichnet sein und nicht im Widerspruch zu den EU‑Vorgaben der Verordnung 2019/2088 stehen müssen.
einfache MehrheitXXVII23.03.2022
Abänderung
Handel
Industrie
Finanzwesen
Versicherungswesen
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Ein neuer Unterabschnitt 3a im Versicherungsaufsichtsgesetz verlangt, dass Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sein müssen und nicht im Widerspruch zu den Informationen der EU‑Verordnung 2019/2088 stehen.
In § 340 Abs. 12 wird nach dem Verweis $109a ein zusätzlicher Hinweis auf $128 Abs. 2 eingefügt, um die neue Transparenzpflicht zu verankern.
Ein neuer Unterabschnitt 10a im Wertpapieraufsichtsgesetz legt dieselbe Transparenzpflicht für Marketingmitteilungen von Wertpapierdienstleistern fest.
In § 117 Abs. 6 wird nach dem Verweis $2 Abs. 1 Z 16 und 17 ein Hinweis auf $49 eingefügt, um die neue Transparenzregelung im Wertpapieraufsichtsgesetz zu verankern.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.