Erweiterung der Ausnahmeregelungen für Schulstraßen zugunsten von Menschen mit Behinderung
abgestimmt am
06.07.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert § 76d der StVO: Fahrzeugverkehr ist in Schulstraßen verboten, Fahrräder dürfen fahren. Ausnahmen gelten für wichtige Dienste und für Inhaber eines Behindertenpasses, die mit dem Fahrzeug zur Schule fahren dürfen.
einfache MehrheitXXVII06.07.2022
Abänderung
Straßenverkehr
Schwerpunkte
In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr grundsätzlich verboten; Fahrräder dürfen jedoch fahren.
Ausnahmen gelten für Krankentransporte, Schülertransporte, Müllabfuhr, öffentliche Sicherheitsdienste, Feuerwehr, öffentliche Verkehrsmittel, Abschleppdienste, Pannenhilfe und Anrainer.
Inhaber eines Behindertenpasses (§ 29b StVO) dürfen mit dem Fahrzeug in die Schulstraße einfahren – sowohl als Fahrer*innen als auch als Mitfahrer*innen.
Die Behörde kann weitere Ausnahmen für Anrainerverkehr festlegen und mechanische Sperren anbringen, solange der erlaubte Verkehr nicht behindert wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.