Erhöhung des Pflege‑Zweckzuschusses auf 285 Mio. € und Ausweitung auf weitere Berufsgruppen
abgestimmt am
07.07.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erhöht den jährlichen Zweckzuschuss für Pflegepersonal auf bis zu 285 Mio. €, erweitert den begünstigten Personenkreis um Heimhelfer*innen und legt Fristen für die Vorlage von Lohnvorschriften fest.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Abänderung
Einkommen
Gliedstaat
Care-Ökonomie
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Verwaltung und Entlohnung des Personals
Schwerpunkte
Der Bund stellt den Ländern jährlich bis zu 285 Millionen Euro als Zweckzuschuss zur Verfügung, davon 260 Millionen Euro für die reguläre Verteilung und 25 Millionen Euro als Ausgleichszahlung.
Der Zweckzuschuss darf ausschließlich für Entgelterhöhungen des Pflege‑ und Betreuungspersonals der in § 3 Abs. I genannten Berufsgruppen verwendet werden.
Die Länder müssen bis spätestens 31. März 2023 entgeltgestaltende Vorschriften (z. B. Kollektivverträge) vorlegen; bei früherer Vorlage kann die Auszahlung bereits ab Januar 2023 erfolgen.
Die Abrechnung der bereitgestellten Mittel erfolgt einmalig im Jahr 2024 für die Jahre 2022 und 2023, wobei eine mögliche Verlängerung um ein weiteres Jahr vorgesehen ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.