Erweiterung der Definition von nahestehenden Organisationen im Parteiengesetz
abgestimmt am
07.07.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erweitert die Definition von „nahestehende Organisation“ im Parteiengesetz, indem er neben formalen Statuten auch faktische Kriterien wie gemeinsame Sitzorte und Personen in Leitungsorganen berücksichtigt.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Abänderung
Presse
Verfassung
Politische Partei
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
Der Antrag ändert die Definition von „nahestehende Organisation“ im Parteiengesetz, sodass nun faktische Kriterien berücksichtigt werden.
Zu den neuen Kriterien gehören gemeinsamer Sitz, gleiche Personen in Leitungsorganen, Namensgleichheit und die Intensität der parteipolitischen Zusammenarbeit.
Der Entwurf soll verhindern, dass rein nicht‑politische Vereine (z. B. Sportvereine) fälschlicherweise als nahestehend eingestuft werden.
Kritik von Rechnungshof, Oberösterreichischem Landesrechnungshof und dem Unabhängigen Parteien‑Transparenz‑Senat führte zu diesem Änderungsantrag.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.