Definition und Meldepflicht für nahestehende Organisationen im Parteiengesetz
abgestimmt am
07.07.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag präzisiert die Definition von „nahestehenden Organisationen“ im Parteiengesetz, führt eine Meldepflicht ein und legt ein Prüfverfahren beim UPTS fest, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Abänderung
Presse
Verfassung
Politische Partei
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
Der Antrag definiert „nahestehende Organisationen“ als eigenständige juristische Personen, die einer Partei oder einer anderen nahestehenden Organisation Unterstützung leisten.
Eine neue Meldepflicht wird eingeführt: Alle nahestehenden Organisationen müssen in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht der Partei aufgeführt werden.
Parteien, Organisationen oder der Rechnungshof können beim UPTS einen Antrag stellen, um den Status einer Organisation als nahestehend prüfen zu lassen.
Der Senat entscheidet auf Antrag des UPTS, der Partei oder des Rechnungshofs über die Qualifizierung einer Organisation als nahestehend.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.