Änderung der Veröffentlichungspflicht für Studien – Inkrafttreten ab 01.01.2023
abgestimmt am
07.07.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt Art. 151 um Absatz 67 und legt fest, dass bestimmte Artikel erst ab dem 1. Jänner 2023 wirksam werden. Gleichzeitig wird die Veröffentlichungspflicht auf künftig beauftragte Studien und Gutachten beschränkt.
einfache MehrheitXXVII07.07.2022
Abänderung
Verfassung
Haushaltskontrolle
Schwerpunkte
Der Antrag fügt Art. 151 einen neuen Absatz 67 hinzu, in dem festgelegt wird, dass bestimmte Artikel des Bundesgesetzes erst ab dem 1. Jänner 2023 wirksam werden.
Die Veröffentlichungspflicht nach Art. 20 Abs. 5 B‑V‑G soll nur noch für Studien, Gutachten, Umfragen und ähnliche Werke gelten, die ab dem 1. Jänner 2023 in Auftrag gegeben werden.
Die genannten Artikel (20 Abs. 5, 122 Abs. 4, 123 Abs. 2) treten mit dem 1. Jänner 2023 in Kraft, wie im neuen Absatz 67 festgelegt.
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