Erweiterung der Familienbeihilfe für ukrainische Vertriebene
abgestimmt am
08.07.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erweitert das Familienlastenausgleichsgesetz, sodass Flüchtlinge aus der Ukraine mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht und ihre Kinder Familienbeihilfe erhalten. Er legt ein befristetes Inkrafttreten (12. März 2022) und ein Ablaufdatum (spätestens 4. März 2024) fest.
einfache MehrheitXXVII08.07.2022
Abänderung
Steuerwesen
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
Der Einleitungssatz von Artikel 1 wird von „BGBl. I Nr. 43/2022“ auf „BGBl. I Nr. 93/2022“ geändert.
Neue Absätze (6) und (7) in § 3 gewähren Personen mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht wegen der Vertriebenen‑VO sowie deren Kindern Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 55‑57 werden eingefügt: Sie treten am 12. März 2022 in Kraft, laufen mit dem Ende des vorübergehenden Aufenthaltsrechts spätestens am 4. März 2024 aus; § 8a wird rückwirkend zum 1. Jänner 2019 aufgehoben.
Für Kinder, die sich dauerhaft in bestimmten EU‑Ländern (Bulgarien, Deutschland, …) aufhalten, wird die Familienbeihilfe automatisiert ausgezahlt; für Kinder in anderen Ländern (Belgien, Dänemark, …) gilt die bisherige Höhe bis 30. Juni 2022.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.