Erweiterung der Familienbeihilfe für ukrainische Geflüchtete & Einführung eines Kinderabsetzbetrags
abgestimmt am
08.07.2022
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Familienlastenausgleichsgesetz um Anspruch auf Familienbeihilfe für ukrainische Geflüchtete, hebt § 8a sowie die Abschnitte II und IIb auf und führt im Einkommensteuergesetz einen Kinderabsetzbetrag von 58,40 € ein – nur für Kinder innerhalb der EU/EWR/Schweiz.
einfache MehrheitXXVII08.07.2022
Gesetz
Steuerwesen
Familienleistungsausgleich
Schwerpunkte
Personen mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen‑VO erhalten Anspruch auf Familienbeihilfe, ebenso für deren Kinder.
Der bisherige § 8a wird aufgehoben, rückwirkend zum 1. Jänner 2019.
Die Abschnitte II und IIb des Familienlastenausgleichsgesetzes entfallen vollständig.
Im Einkommensteuergesetz werden Rechtschreibfehler korrigiert und ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 € pro Kind eingeführt – nur für Kinder, die sich innerhalb der EU/EWR/Schweiz aufhalten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.