Einführung einer Inflationsanpassung zur Bekämpfung der kalten Progression im Einkommensteuergesetz
abgestimmt am
12.10.2022
Zusammenfassung
Der Antrag führt eine jährliche Inflationsanpassung für Einkommensteuer‑Grenzbeträge ein, um die kalte Progression zu neutralisieren. Die Anpassung gilt rückwirkend für 2022 und wird jedes Jahr bis 31. Oktober vom Finanzminister veröffentlicht.
einfache MehrheitXXVII12.10.2022
Abänderung
Preis
Sozialpolitik
Schwerpunkte
Ein neuer Paragraph 33a wird eingeführt, der die Inflationsanpassung für alle relevanten Steuerbeträge regelt.
In § 33 Abs. 1a werden die konkreten Beträge (Grenzbeträge, Einkunftsgrenzen usw.) aufgelistet, die von der Inflationsanpassung erfasst werden.
Die Inflationsrate wird als arithmetisches Mittel der VPI‑Raten von September des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres plus einem vorläufigen Augustwert ermittelt und auf ein Zehntel Prozent gerundet.
Der Finanzminister veröffentlicht jedes Jahr bis zum 31. Oktober die angepassten Beträge per Verordnung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.