Korrektur von Formulierungen im Pensionsanpassungsgesetz‑2023
abgestimmt am
12.10.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag korrigiert Formulierungen in mehreren Sozialversicherungsgesetzen, um redaktionelle Fehler zu beseitigen und die Anwendung des Pensionsanpassungsgesetzes 2023 klarer zu machen.
einfache MehrheitXXVII12.10.2022
Abänderung
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird der Wortlaut in § 775 Abs. I geändert, um die Bezugnahme auf weitere Absätze zu vereinfachen.
In § 775 Abs. 2 werden Formulierungen zu nicht anzupassenden Pensionen gestrichen und ein Hinweis auf die Anpassung für das Jahr 2023 eingefügt.
Analog zu § 775 wird im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (§ 401 Abs. I) die Bezugnahme auf weitere Absätze angepasst.
Ein neuer Absatz (4) wird in § 401 eingefügt, der die Berechnung von Hinterbliebenenpensionen für das Jahr 2023 regelt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.