Korrektur von Verweis‑Nummern und Ergänzung eines Absatzes im Gesetzesentwurf zu Urlaub, Land‑ und Heimarbeit
abgestimmt am
12.10.2022
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag korrigiert einen Redaktionsfehler im Gesetzentwurf, indem er die Verweis‑Nummer im Einleitungssatz zu Art. 2 von „BGBl. I Nr. 121/2021“ auf „BGBl. I Nr. 115/2022“ ändert und einen neuen Absatz 6 zu § 430 hinzufügt, der das Inkrafttreten mit der Kundmachung festlegt.
einfache MehrheitXXVII12.10.2022
Abänderung
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Der Einleitungssatz zu Artikel 2 wird korrigiert, indem die alte Verweis‑Nummer „BGBl. I Nr. 121/2021“ durch die neue „BGBl. I Nr. 115/2022“ ersetzt wird.
Ein neuer Absatz 6 wird zu § 430 hinzugefügt, der festlegt, dass die Fassung des Bundesgesetzes aus BGBl. I Nr. XXX/2022 mit dem Tag seiner Kundmachung in Kraft tritt.
Der Änderungsantrag begründet sich damit, dass bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 115/2022 ein § 430 Abs. 5 aufgenommen wurde und nun die Referenzierung korrigiert werden muss.
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