Änderungen zum Energiekrisenbeitrag‑Strom und –fossile Energieträger
abgestimmt am
13.12.2022
Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Energiekrisenbeitrags‑Gesetz: Der Beitrag wird als abzugsfähige Betriebsausgabe definiert, ein steuerlicher Absetzbetrag für Investitionen in erneuerbare Energien wird eingeführt, Fristen werden verlängert und rückwirkende Verordnungen erlaubt.
einfache MehrheitXXVII13.12.2022
Abänderung
Energie
Steuerwesen
Elektrizitätsindustrie
Schwerpunkte
Der Energiekrisenbeitrag‑Strom wird als abzugsfähige Betriebsausgabe definiert, sodass Unternehmen ihn von der Steuer abziehen können.
Ein steuerlicher Absetzbetrag für Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz wird eingeführt; förderfähig sind Kosten, die zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2023 entstanden sind, mit Teilbeträgen bis zum 01.01.2024.
Investitionen von verbundenen Unternehmen, die selbst nicht Beitragsschuldner sind, können dem eigentlichen Beitragsschuldner zugerechnet werden; bei mehreren Schuldnern ist ein einheitlicher Aufteilungsschlüssel anzuwenden.
Die Frist für die Übermittlung von Unterlagen durch den Beitragsschuldner wird von zwei auf sechs Wochen verlängert, um eine gründlichere Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.