Energiekrisenbeiträge für Strom und fossile Energieträger
abgestimmt am
13.12.2022
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen Energiekrisenbeitrag für Strom und fossile Energieträger ein, legt die Bemessungsgrundlage fest, definiert Befreiungen und ermöglicht einen Investitionsabsetzbetrag.
einfache MehrheitXXVII13.12.2022
Gesetz
Energie
Steuerwesen
Elektrizitätsindustrie
Schwerpunkte
Ein neuer Energiekrisenbeitrag für Strom (EKB‑S) wird eingeführt, der 90 % der Überschusserlöse aus dem Verkauf von im Inland erzeugtem Strom erhebt.
Bestimmte Stromverkäufe sind befreit, u. a. Demonstrationsprojekte, Anlagen mit Marktprämien, Regelarbeit, Engpassmanagement und Pumpspeicherkraftwerke.
Die Bemessungsgrundlage für den EKB‑S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse (Markterlöse über 140 €/MWh) zwischen 01.12.2022 und 31.12.2023; 90 % dieser Überschüsse werden als Beitrag fällig.
Ein Absetzbetrag von bis zu 36 €/MWh (max. 50 % der Investitionskosten) kann für förderfähige Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz geltend gemacht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.