Änderung des FFG‑Gesetzes: Befreiung des Kerngeschäfts von zusätzlichen Genehmigungen
abgestimmt am
31.01.2023
Zusammenfassung
Der Änderungsantrag ergänzt das FFG‑Gesetz um die Formulierung „für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9“ in § 5 Abs. 2, damit das Kerngeschäft der Forschungsförderung nicht durch weitere Genehmigungspflichten eingeschränkt wird.
einfache MehrheitXXVII31.01.2023
Abänderung
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum
Schwerpunkte
Der Antrag fügt in § 5 Abs. 2 die Formulierung „für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9“ ein.
Die neue Formulierung wird nach dem Verweis auf § 5 Abs. 1 Z 4 eingefügt, um den Bezug zum bestehenden Text klar zu machen.
Ziel ist, dass das Kerngeschäft der FFG – Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung – nicht durch zusätzliche Genehmigungspflichten eingeschränkt wird.
Für Aufträge außerhalb des Kerngeschäfts bleibt die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.