Rückwirkende Aufhebung der Aliquotierung bei Pensionsanpassungen
abgestimmt am
30.03.2023
Zusammenfassung
Der Antrag hebt die seit 2022 geltende Aliquotierung bei Pensionsanpassungen rückwirkend auf. Dadurch sollen Pensionen, die nach dem 1. Jänner 2023 angepasst wurden, bis zum 31. Mai 2023 nachgezahlt werden, um lebenslange Benachteiligungen zu verhindern.
einfache MehrheitXXVII30.03.2023
Abänderung
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Die bisherigen Regelungen in § 8 108h Abs. 1a und § 8 775 Abs. 6 werden rückwirkend zum 1. Jänner 2022 bzw. 2023 aufgehoben, sodass die Aliquotierung nicht mehr gilt.
Entsprechende Änderungen werden auch für die Paragraphen § 8 401 Abs. 6 und weitere verwandte Bestimmungen vorgenommen, um die Nachzahlungspflicht zu aktivieren.
Weitere Abschnitte (z. B. § 8 46 Abs. 1a und § 8 395 Abs. 6) werden analog aufgehoben, damit alle betroffenen Pensionsgruppen gleich behandelt werden.
Ein neuer Absatz (§ 8 11 Abs. 11) wird eingefügt, der die Anpassung von Ruhe‑ und Versorgungsbezügen an die gesetzlichen Pensionsanpassungen koppelt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.