Redaktionelle Anpassungen und gendergerechte Formulierungen in Sozial‑ und Pensionsgesetzen (2023)
abgestimmt am
30.03.2023
Zusammenfassung
Der Nationalrat beschließt 2023 zahlreiche redaktionelle Änderungen in sieben Sozial‑ und Pensionsgesetzen, darunter Rechtschreibkorrekturen, die Einführung einer Ausgleichszulage, Bonusregelungen und gendergerechte Formulierungen. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2023, Nachzahlungen sind bis zum 30. Juni 2023 zu leisten.
einfache MehrheitXXVII30.03.2023
Gesetz
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird in § 149 Abs. 1 der Ausdruck „genannten Krankenanstalt“ zu „genannte Krankenanstalt“ korrigiert.
In § 149 Abs. 3a wird „vorangegangen Jahr“ zu „vorangegangenen Jahr“ geändert.
In § 776 Abs. 2 des ASVG wird nach dem Wort „Pensionsversicherung“ die Formulierung „einschließlich einer Ausgleichszulage“ eingefügt; nach „Kinderzuschüsse“ folgt der Zusatz „, der Bonus nach § 299a“.
Im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz wird in § 41 Abs. 3 Z 2 die Formulierung von „Beitragsgrundlagen nach § 26“ zu „Beitragsgrundlagen nach den §§ 25 und 26“ geändert.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.