Ausschluss von Mitarbeitenden gesetzlicher Interessenvertretungen im FWIT‑Rat
abgestimmt am
27.04.2023
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt Artikel 1 Absatz 4 des FWIT‑Rat‑Errichtungsgesetzes um eine neue Ziffer 6, die Mitarbeitende und Funktionäre gesetzlicher Interessenvertretungen vom FWIT‑Rat ausschließt. Ziel ist, Interessenkonflikte zu vermeiden, ähnlich wie beim Ausschluss von Parteifunktionären.
einfache MehrheitXXVII27.04.2023
Abänderung
Wissenschaften
Hochschulausbildung
Forschung und geistiges Eigentum
Schwerpunkte
Der Antrag fügt Artikel 1 Absatz 4 eine neue Ziffer 6 hinzu, die Mitarbeitende und Funktionäre gesetzlicher Interessenvertretungen vom FWIT‑Rat ausschließt.
Ziel ist, mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, indem Personen aus Interessenvertretungen nicht in die Ratsversammlung des FWIT‑Rats entsandt werden dürfen.
Der Ausschluss wird analog zum bereits bestehenden Ausschluss für Funktionäre politischer Parteien vorgenommen, um eine einheitliche Regelung zu gewährleisten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.