Abänderungsantrag zur gleichzeitigen Inkraftsetzung von §§ 4, 8, 9 und 10 zum Verhältnismäßigkeitsprüfungs‑Gesetz
abgestimmt am
28.04.2023
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt das Verhältnismäßigkeitsprüfungs‑Gesetz um einen neuen Absatz, der das Inkrafttreten mehrerer Bestimmungen am 15. Juni 2023 regelt. Ziel ist die gleichzeitige Umsetzung von Änderungen im Geschäftsordnungsgesetz und im Verhältnismäßigkeitsprüfungs‑Gesetz ohne Rückwirkung.
einfache MehrheitXXVII28.04.2023
Abänderung
Verfassung
Arbeitsrecht
Europäische Union
internationales Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Der bisherige Text des § 10 wird als Absatz (1) gekennzeichnet.
Absatz (2) legt fest, dass § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 am 15. Juni 2023 in Kraft treten.
Zusätzlich treten § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 ebenfalls am 15. Juni 2023 in Kraft.
Der Antrag stellt sicher, dass beide Gesetzesinitiativen gleichzeitig, aber ohne rückwirkende Wirkung, wirksam werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.