Erweiterung der Apothekenbefugnisse für Heilmittel durch Angehörige des gehobenen Dienstes
abgestimmt am
06.07.2023
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag erweitert die Befugnisse von Apotheken: Sie dürfen Heilmittel und Hilfsmittel künftig auf Verordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits‑ und Krankenpflege abgeben. Die Regelungen gelten ab dem 1. Jänner 2024, die bisherige Bestimmung endet am 31. Dezember 2023.
einfache MehrheitXXVII06.07.2023
Abänderung
Gesundheit
Care-Ökonomie
Krankenpflege
soziale Sicherheit
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
Apotheken dürfen künftig Heilmittel, Heilbehelfe und sonstige Mittel auf Verordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits‑ und Krankenpflege abgeben.
Der Wortlaut wird um das Wort „oder“ erweitert und ein neuer Buchstabe c eingefügt, der die Verordnung durch Angehörige des gehobenen Dienstes ausdrücklich erlaubt.
In der Krankenordnung können nähere Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes verordnet werden, festgelegt werden.
Die neuen Bestimmungen treten am 1. Jänner 2024 in Kraft; die alte Regelung endet am 31. Dezember 2023.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.