Schutzklausel für Pensionsaufwertung bei hoher Inflation
abgestimmt am
18.10.2023
Zusammenfassung
Der Antrag ergänzt das Pensionsgesetz um eine Schutzklausel, die bei hoher Inflation den höheren Anpassungsfaktor verwendet, um die Kaufkraft von Pensionen ab 2024 zu sichern und einen Verlust von etwa 120 Mio. € im Jahr 2025 zu verhindern.
einfache MehrheitXXVII18.10.2023
Abänderung
Verfassung
soziale Sicherheit
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Ein neuer Satz wird in § 8 12 Abs. 3 Z. 2 eingefügt, der die Aufwertung der Gesamtgutschrift des dritt‑ und zweitvorangegangenen Kalenderjahres mindestens in Höhe des Anpassungsfaktors des jeweils zweitfolgenden Jahres vorsieht.
Ein neuer Absatz (§ 8 34) wird nach § 8 33 eingefügt und legt fest, dass die geänderte Regelung für Pensionen gilt, deren Stichtag nach dem 31.12.2023 liegt.
Die Schutzklausel sieht vor, dass in Hochinflationsjahren der höhere Anpassungsfaktor (108f ASVG) anstelle des regulären Aufwertungsfaktors (108a ASVG) verwendet wird, um die Kaufkraft der Pensionsgutschriften zu erhalten.
Ohne die Änderung würde für Pensionszugänge im Jahr 2025 ein Kaufkraftverlust von rund 120 Millionen Euro entstehen (bei durchschnittlicher Pension von 1.502 € und 101.432 neuen Pensionen).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.