Erweiterung der Schutzklausel für APG‑Pensionen im öffentlichen Dienst
abgestimmt am
18.10.2023
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag streicht veraltete Formulierungen zu Versetzungen in den Ruhestand und erweitert die Schutzklausel des Dauerrechts, sodass sie auch für den nach dem APG berechneten Teil der Pension gilt. Ziel ist, Pensionsverluste durch hohe Inflationsraten im öffentlichen Dienst auszugleichen.
einfache MehrheitXXVII18.10.2023
Abänderung
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
Der Hinweis, dass bei Versetzungen in den Ruhestand die Anspruchsvoraussetzungen erst ab Dezember 2023 gelten, wird aus § 95j gestrichen.
In § 100 Abs. 6 wird festgelegt, dass die Schutzklausel sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden ist.
Der gleiche Wortlaut wird in § 105 Abs. 6 übernommen, um die Schutzklausel dort ebenfalls anzuwenden.
Der Hinweis auf die spätere Gültigkeit der Anspruchsvoraussetzungen wird aus § 180 gestrichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.