Erweiterte Verbraucher‑Information und Kündigungsrechte bei variablen Energie‑ und Gasverträgen
abgestimmt am
19.10.2023
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt das Gas‑ und Elektrizitätsgesetz um neue Informations‑ und Zustimmungspflichten für Verträge, die Preisschwankungen des Großhandels widerspiegeln, und fügt das Wort „aktuell“ in zwei Tarif‑Bestimmungen ein.
einfache MehrheitXXVII19.10.2023
Abänderung
Energie
Verfassung
Elektrizitätsindustrie
Schwerpunkte
In Artikel 1 Z 5 wird das Wort „aktuell“ nach „des letzten Vertragsjahres“ eingefügt, um zu verdeutlichen, dass aktuelle Tarifdaten verwendet werden müssen.
Artikel 1 Z 6 erhält einen neuen Absatz 4a, der Versorger verpflichtet, Verbraucher und Kleinunternehmer vor Abschluss von Verträgen mit Preis‑Schwankungen zu informieren und deren ausdrückliche Zustimmung einzuholen.
In Artikel 3 Z 3a wird ebenfalls das Wort „aktuell“ nach „des letzten Vertragsjahres“ eingefügt, analog zu Artikel 1 Z 5.
Artikel 3 Z 3b wird neu eingefügt und enthält einen Absatz 4a, der Lieferanten analog zu Versorgern verpflichtet, über Spot‑Markt‑Verträge zu informieren, Zustimmung einzuholen und jederzeitige Kündigung zu ermöglichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.