Erweiterung des Personenstandsrechts für geflüchtete Personen und Aufhebung der Bindestrich‑Pflicht bei Doppelnamen
abgestimmt am
24.11.2023
Zusammenfassung
Der Antrag erweitert das Personenstandsrecht für Personen, deren Beziehungen zum Heimatstaat aus schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, und hebt die Bindestrich‑Pflicht bei Doppelnamen auf. Die Änderungen treten am 1. September 2024 in Kraft.
einfache MehrheitXXVII24.11.2023
Abänderung
Personenstand
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.09.2024
Personen, die wegen schwerwiegender Gründe (z. B. Verfolgung wegen sexueller Orientierung) nicht mehr mit ihrem Heimatstaat verbunden sind und in Österreich wohnen, erhalten ein formloses Antragsrecht auf Eintragung im Zentralen Personenstandsregister.
Die bisherige Formulierung, dass Doppelnamen durch einen Bindestrich getrennt werden müssen, wird gestrichen – Doppelnamen können nun ohne Bindestrich geführt werden.
Die neue Regelung zu § 35 Abs. 2 Z 3 tritt am 1. September 2024 in Kraft; das Datum wird im Gesetzestext ausdrücklich vermerkt.
Im Namensänderungsgesetz wird die Formulierung „Ablauf des Tages der Kundmachung“ durch das konkrete Datum „1. September 2024“ ersetzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.