Änderung der Spendenbegünstigung – Aufschiebende Wirkung und 20 %‑Zuschlag bei Widerruf
abgestimmt am
14.12.2023Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ändert das Einkommensteuergesetz im Zuge der Gemeinnützigkeitsreform 2023. Er korrigiert Formulierungen, beseitigt Redaktionsfehler und führt eine neue Regelung ein, die bei einem Widerruf der Spendenbegünstigung einer Einrichtung eine aufschiebende Wirkung ermöglicht und bei erfolgloser Beschwerde einen 20‑%igen Körperschaftsteuerzuschlag vorsieht.einfache Mehrheit XXVII 14.12.2023
Abänderung
Steuerwesen
Wissenschaften
Hochschulausbildung
Forschung und geistiges Eigentum
Schwerpunkte
- Im Wortlaut von Ziffer d wird das Wort „im Zweifel“ durch das präzisere „insoweit“ ersetzt.
- Die Definition von Körperschaften öffentlichen Rechts wird präzisiert, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Wird die Spendenbegünstigung widerrufen, kann bei einer erfolgreichen Beschwerde eine aufschiebende Wirkung gewährt werden; bleibt die Beschwerde erfolglos, muss die Einrichtung einen 20‑%igen Körperschaftsteuerzuschlag auf die seit dem Widerruf erhaltenen Zuwendungen zahlen und diese dokumentieren.
- Verweise auf andere Paragrafen werden aktualisiert, um Inkonsistenzen zu beseitigen.
Hauptgegenstand
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.