Klarstellung der Beitragszuschläge bei Meldeverstößen und Verlängerung der COVID‑19‑Arzneimittel‑Ermächtigung
abgestimmt am
28.02.2024
Zusammenfassung
Der Antrag präzisiert das ASVG: Beitragszuschläge dürfen nur bei einer unmittelbaren behördlichen Kontrolle erhoben werden, und bei anderen Organen wird nur ein Bearbeitungszuschlag von 400 € fällig. Außerdem wird die Ermächtigung für COVID‑19‑Arzneimittel bis zum 31. Mai 2025 verlängert.
einfache MehrheitXXVII28.02.2024
Abänderung
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Beitragszuschläge dürfen nur dann erhoben werden, wenn der Meldeverstoß im Rahmen einer unmittelbaren Betretung (z. B. Schwarzarbeitskontrolle) entdeckt wird.
Bei Betretungen durch andere Organe als die im § 111 Abs. 4 genannten wird nur der Teilbetrag von 400 € für die gesonderte Bearbeitung verlangt; der Prüfeinsatz‑Zuschlag von 600 € entfällt.
Die Verfügungsermächtigung für COVID‑19‑Arzneimittel wird vom 30. April 2024 auf den 31. Mai 2025 verlängert, um die Haltbarkeitsdauer der zuletzt beschafften Chargen zu berücksichtigen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.