Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung – 1 Mrd. € + Zinszuschuss
abgestimmt am
20.03.2024
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag fügt dem Finanzausgleichsgesetz 2024 einen neuen § 29a hinzu, der den Ländern insgesamt 1 Milliarde Euro als Zweckzuschuss für den Neubau und die Sanierung von Wohnraum bereitstellt und zusätzlich einen Zinszuschuss für Förderdarlehen einführt. Die Mittel werden nach Bevölkerungszahl verteilt, über die Jahre 2024‑2026 ausgezahlt und sind an Bedingungen wie antispekulative Regelungen und die Installation von Photovoltaikanlagen geknüpft.
einfache MehrheitXXVII20.03.2024
Abänderung
Finanzausgleich
Schwerpunkte
Der Bund stellt den Ländern insgesamt 1 Milliarde Euro als Zweckzuschuss für Wohnbauförderung bereit – 780 Mio. € für Neubau, 220 Mio. € für Sanierung.
Die Mittel werden nach Bevölkerungszahl auf die Länder verteilt; die Aufteilung nach Jahr beträgt 25 % (2024), 50 % (2025) und 25 % (2026). Nicht genutzte Anteile können bis zu 50 % ins Folgejahr übertragen werden.
Für den Neubau‑Zuschuss wird die Hälfte des jeweiligen Landesanteils für Eigentumswohnungen und Mietwohnungen mit Kaufoption, die andere Hälfte ausschließlich für Mietwohnungen verwendet.
Die Förderverträge müssen die antispekulativen Regelungen §§ 13‑15a, 15g‑15i und 15h des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) für mindestens 25 Jahre nach Vertragsabschluss enthalten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.