Einführung von Zweckzuschüssen für den Wohnungsbau im Finanzausgleichsgesetz 2024
namentlich
abgestimmt am
20.03.2024
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Finanzausgleichsgesetz 2024 um einen neuen § 29a, der bis zu 1 Mrd. € Zweckzuschüsse für Neubau und Sanierung von Wohnraum bereitstellt. Die Mittel werden nach Bevölkerungsanteilen verteilt, die Auszahlung erfolgt über die Jahre 2024‑2026 und ist an Bedingungen wie WGG‑Bestimmungen und Photovoltaik‑Installation geknüpft.
einfache MehrheitXXVII20.03.2024
Gesetz
Finanzausgleich
namentliche Abstimmung
Schwerpunkte
Der Bund führt einen neuen § 29a ein, der Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung bereitstellt.
Der Zweckzuschuss beträgt insgesamt bis zu 1 000 Mio. €, wovon 780 Mio. € für den Neubau durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder gewerbliche Bauträger und 220 Mio. € für die Sanierung von Mietwohnungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen bereitgestellt werden.
Die Verteilung der 780 Mio. € erfolgt nach dem Bevölkerungsanteil der einzelnen Bundesländer (Burgenland 3,6 %, Kärnten 5,8 % usw.).
Die Auszahlung erfolgt zu 25 % im Jahr 2024, 50 % im Jahr 2025 und 25 % im Jahr 2026; nicht genutzte Mittel können im Folgejahr zu 50 % nachgefordert werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.